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AGB

Allgemeine Vertrags- und Lieferbedingungen
zur Verwendung gegenüber Kaufleuten i.S. von § 24 AGB-Gesetz

§ 1 Ausschliesslichkeit und Geltung der Vertrags- und Lieferbedingungen

  1. Für unsere Lieferungen und Leistungen gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Vertrags- und Lieferbedingungen. Abänderungen oder Ergänzungen sind für uns nur dann verbindlich, wenn wir uns im Einzelfall schriftlich mit der Abänderung oder Ergänzung einverstanden erklärt haben. Von diesen Lieferbedingungen abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Bestellers sind für uns unverbindlich, auch wenn wir in Kenntnis dieser entgegenstehenden Bedingungen des Bestellers die Lieferung vorbehaltlos ausführen.
  2. Die nachstehenden Vertrags- und Lieferbedingungen gelten für alle gegenwärtig oder zukünftig abzuschließenden Verträge, Verkäufe und Lieferungen.
  3. Wird durch eine unter Nr. 1 genannte Vereinbarung im Einzelfall von der einen oder anderen Bedingung abgewichen, so werden dadurch die übrigen nicht hinfällig.

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

  1. Unsere Angebote erfolgen freibleibend.
  2. Mündliche Angebote sind bis zu ihrer schriftlichen Bestätigung unverbindlich. Bestellungen sind erst dann angenommen, wenn wir sie schriftlich bestätigt haben.
  3. Telefonische oder mündliche Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.

§ 3 Umfang und Ausführung der Lieferungen und Leistungen

  1. Ausfallmuster werden nur auf Anforderung gegeben und gesondert berechnet.
  2. Die Ausführung der bestellten Ware ist bei Massenartikeln die handelsübliche. Soweit im Vertrag keine Angaben hinsichtlich Oberflächenbeschaffenheit, Maßgenauigkeit usw. gemacht werden, gelten die Bestimmungen nach DIN 267, Ausführung m (mittel), als vereinbart.
    Die Ausführung erfolgt entsprechend den für die Fassondrehteile- und Schraubenindustrie gültigen DIN-Normen. Andernfalls sind besondere Anforderungen an genaue Maßhaltigkeit vertraglich zu vereinbaren.
  3. An Kostenanschlägen, Entwürfen, Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und urheberrechtliche Verwertungsrechte uneingeschränkt vor; sie dürfen ohne unsere Zustimmung weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden. Auf Verlangen oder bei Nichterteilen des Auftrags sind sie unverzüglich zurückzugeben.

§ 4 Preis, Zahlung und Zahlungsfähigkeit des Bestellers

  1. Die Preise verstehen sich stets ab Werk unverladen, ausschließlich Verpackung. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe dazu. Die Preise gelten jeweils nur für die bestellte Menge und nur für die Ausführung, die vertraglich vorgesehen ist. Werden abweichend vom Vertrag für die Ausführung vom Besteller Zeichnungen, Muster, Passstücke oder Lehren gegeben, die eine höhere Bearbeitung erfordern als dem Vertrag zugrundegelegt, so bleibt eine angemessene Änderung des Preises vorbehalten.
  2. Die Zahlungen sind bar ohne Abzug frei unserer Zahlstelle in Euro zu leisten.
  3. Wechsel werden von uns grundsätzlich nicht akzeptiert; Ausnahmen bedürfen der vorherigen Vereinbarung. Die Annahme von Wechseln und Schecks erfolgt nur zahlungshalber; die Kosten der Diskontierung und der Einziehung trägt der Besteller.
  4. Werden Zahlungen gestundet oder später als vereinbart geleistet, so sind wir berechtigt, für die Zwischenzeit Zinsen in Höhe von 3% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen. Dasselbe gilt ab dem Zeitpunkt, ab dem der Besteller wegen Nichtzahlung gemahnt werden muss. Bei Zahlungsverzug wird die Restschuld sofort zur Zahlung fällig.
  5. Der Besteller ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen von uns nicht anerkannter Gegenansprüche zurückzubehalten. Der Besteller kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
  6. Sollten zwischen Vertragsabschluss und Lieferung einschneidende Material-, Lohnpreissteigerungen, Abgabenerhöhungen oder Erhöhungen der Rohmaterialpreise eintreten, so behalten wir uns eine angemessene Änderung der Preise und Zahlungsbedingungen vor.
  7. Bei Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit des Bestellers behalten wir uns vor, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen. Wird uns bekannt, dass beim Besteller fruchtlos gepfändet worden ist oder erhalten wir andere gleichgewichtige Hinweise auf den Vermögensverfall des Bestellers, so können wir unter Anrechnung der von uns gemachten Aufwendungen vom Vertrag zurücktreten.

§ 5 Lieferzeit

  1. Die Lieferzeit beginnt mit Vertragsabschluss. Sie beginnt jedoch nicht vor Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben und vor Abklärung aller technischen Fragen sowie vor Eingang einer etwaigen vereinbarten Anzahlung. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so kann die Lieferzeit angemessen verlängert werden.
  2. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versand-bereitschaft mitgeteilt ist.
  3. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen, wenn die Nichteinhaltung der Lieferfrist auf Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik, Aussperrung oder sonstige Hindernisse im Rahmen von Arbeitskämpfen, Betriebsstörungen, Maschinenbruch, Feuer, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlichen Rohmaterials oder auf den Eintritt von sonstigen Umständen, die von uns nicht verschuldet sind, zurückzuführen ist, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferanten eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges eintreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden wir dem Besteller baldmöglichst mitteilen.
  4. Geraten wir aus Gründen, die wir zu vertreten haben, in Verzug, so ist die Schadensersatzhaftung im Fall gewöhnlicher Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Liegt ein Leistungsverzug vor und gewährt der Besteller uns eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung, so ist er nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist zum Rücktritt berechtigt. Schadensersatzansprüche sind im Fall gewöhnlicher Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
    Schadensersatzansprüche bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sind durch die allgemeinen Grundsätze von Treu und Glauben, etwa in den Fällen von Unverhältnismäßigkeit zwischen Höhe des Lieferpreises und Schadenshöhe begrenzt.
  5. Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so sind wir berechtigt, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung in unserem Werk mindestens jedoch 0,5% des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat zu berechnen. Wir sind berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Verlauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern. Wir sind ferner berechtigt, eine angemessene Nachfrist mit der Erklärung zu setzen, dass wir nach fruchtlosem Ablauf der Frist die Abnahme ablehnen; nach Ablauf der Frist sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Setzung der Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Besteller die Abnahme ernsthaft und endgültig verweigert.
  6. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus.

§ 6 Versand, Gefahrenübergang und Entgegennahme

  1. Die Lieferung gilt mit der Übergabe an Bahn, Post, Spediteur, Frachtführer oder die sonst zur Versendung bestimmte Person als von uns bewirkt.
  2. Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung ab Werk auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen, wie z.B. die Versendungskosten oder Anfuhr, übernommen haben.
  3. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Besteller über.
  4. Sind bestimmte Weisungen für den Versand nicht erteilt, erfolgt er nach bestem Ermessen, jedoch ohne Verbindlichkeit für die biligste Versandart.
  5. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet der Rechte aus § 7 (Haftung für Mängel der Lieferung und Leistung) entgegenzunehmen.
  6. Teillieferungen sind zulässig.

§ 7 Haftung für Mängel der Lieferung und Leistung

  1. Die Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach §§ 377, 378 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Dies gilt auch bei Teillieferungen, Ersatzlieferungen oder Lieferungen bei einer Mangelbeseitigung.
  2. Soweit bei Gefahrenübergang ein von uns zu vertretender Mangel des Liefergegenstandes vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Mangelbeseitigung, Ersatzlieferung oder Gutschrift berechtigt. Im Falle der von uns gewählten Mangelbeseitigung tragen wir die zur Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transportwege-, Arbeits- und Materialkosten, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass der Liefergegenstand an einen anderen Ort als den vertraglich vereinbarten Lieferort verbracht wurde.
    Ersetzte Teile werden unser Eigentum. Wir haften nicht, wenn der Mangel für die Interessen des Bestellers unerheblich ist oder auf einem Umstand beruht, der dem Besteller zuzurechnen ist. Die Mängel sind uns unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die betreffenden Teile uns auf Verlangen zurückzusenden.
  3. Sind wir zur Mangelbeseitigung bzw. Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage oder verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus von uns zu vertretenden Gründen oder schlägt die Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung fehl, so ist der Besteller berechtigt, nach seiner Wahl Rückgängigmachung des Vertrages oder Herabsetzung der Vergütung zu verlangen. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Ansprüche auf den Ersatz von Vermögensschäden oder Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind – gleich aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen.
  4. Wir übernehmen keine Gewähr für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind:
    Einflüsse oder Umstände, die dem Besteller zuzurechnen sind; übermäßige Beanspruchung; fehlerhafte oder nachlässige Behandlung sowie ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung; nachträgliche Veränderung, Verletzung, Reparaturen oder Einwirkung durch den Besteller oder Dritte; ungeeignete Betriebsmittel.
  5. Zur Vornahme aller uns nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller uns nach Verständigung die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, sonst sind wir von der Mängelhaftung befreit.
  6. Wir sind zur Beseitigung von Mängeln nicht verpflichtet, solange der Besteller seine Zahlungsverpflichtungen nicht erfüllt.
  7. Als Mangel im Sinne der Lieferbedingungen ist auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften anzusehen.
  8. Weitere Ansprüche des Bestellers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz reiner Vermögensschäden oder auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind – gleich aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen.
    Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Inhabers, der gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten. Für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit einfacher Erfüllungsgehilfen haften wir nur, wenn sie eine wesentliche Vertragspflicht verletzen. Der Ersatz von reinen Vermögensschäden, z.B. von Produktionsausfall, Produktionsminderung oder entgangenem Gewinn, wird durch die allgemeinen Grundsätze von Treu und Glauben, etwa in den Fällen der Unverhältnismäßigkeit, zwischen Höhe des Lieferpreises und Schadenshöhe, begrenzt.
    Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern der Lieferung für Personenschäden oder für Sachschäden, die an privat genutzten Gegenständen entstehen, gehaftet wird. Er gilt auch nicht beim Fehlen von Eigenschaften, die ausdrücklich zugesichert sind, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Besteller gegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern.

§ 8 Haftung für sonstige Pflichten und Gesamthaftung

Verletzen wir oder unsere Erfüllungsgehilfen schuldhaft Pflichten bei Vertragsverhandlungen, Beratungen oder vertragliche Nebenpflichten, ist eine Haftung bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Im übrigen gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, die Regelungen von § 7 (Haftung für Mängel der Lieferung und Leistung), insbesondere § 7 Ziffer 8, entsprechend.

§ 9 Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns das Eigentum an allen von uns gelieferten Gegenständen bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen vor, die uns aus der Geschäftsverbindung gegen den Besteller jetzt oder künftig zustehen.
  2. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen für uns als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für uns. Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen verarbeitenden Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Erlischt unser (Mit-)Eigentum durch Verbindung oder Vermengung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-)Eigentum des Bestellers an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf uns übergeht. Der Besteller verwahrt unser (Mit-)Eigentum unentgeltlich.
  3. Der Bestellung ist zur Weiterveräußerung im gewöhnlichen Geschäftsgang berechtigt. Die aus der Weiterveräußerung oder einem sonstigen Rechtsgrund entstehenden Forderungen tritt der Besteller schon jetzt sicherheitshalber an uns ab, gleichgültig ob die Vorbehaltsware mit beweglichen Sachen verbunden, vermengt oder verarbeitet wird oder nicht. Wir nehmen diese Abtretungen an.
    Im ordentlichen Geschäftsgang bleibt der Besteller auch nach Abtretung zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung des Konkurs- oder Vergleichsverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies der Fall, können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
  4. Erfolgt die Zahlung durch Scheck oder Wechsel, so behalten wir uns das Eigentum an dem Liefergegenstand vor bis zur Einlösung des Schecks oder bis zum Erlöschen unserer Haftung aus dem Wechsel einschließlich eines Wechselbereicherungsanspruchs.
  5. Verpfändung und Sicherheitsübereignung ist unzulässig. Bei Zugriffen Dritter wird der Besteller auf unser Eigentum hingewiesen und uns unverzüglich benachrichtigen.
  6. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung des Liefergegenstandes bzw. des Vorbehaltsguts durch uns gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet.
  7. Soweit der Wert aller Sicherungsgegenstände, die uns nach den vorstehenden Regelungen zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20% übersteigt, werden wir auf Wunsch des Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben.

§ 10 Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort für alle Verbindlichkeiten beider Teile ist unser Geschäftssitz in Wehingen, Kreis Tuttlingen. Für Streitigkeiten, die sich aus dem Vertragsverhältnis ergeben, ist das Gericht unseres Geschäftssitzes zuständig. Jede Vertragspartei ist jedoch berechtigt, die andere Partei auch an ihrem Hauptsitz zu verklagen.

§ 11 Teilnichtigkeit

Sollte eine der Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht.

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